Rechte und Pflichten
Der rechtliche Rahmen für den Umgang mit Forschungsdaten wird in erster Linie durch das Urheberrecht und das Datenschutzrecht gesetzt:
Aus urheberrechtlicher Sicht ist bereits die rechtliche Zuordnung von Forschungsdaten problematisch. Dies ist nicht nur für die Nachnutzung fremder Daten entscheidend, sondern auch für den Zugang und die Veröffentlichung der im eigenen Projekt erzeugten Daten. Eng damit verbunden sind rechtliche Fragen der Lizenzierung von Daten. Die Komplexität dieser Fragen nimmt bei grenzüberschreitender Forschung erheblich zu, da sich die urheberrechtlichen Regelungen in anderen Ländern zum Teil erheblich unterscheiden.
Forschungsdaten unterliegen nur dann dem Datenschutzrecht, wenn sie personenbezogene Informationen enthalten. Die Verarbeitung solcher Daten muss durch die Einwilligung der Betroffenen oder eine gesetzliche Erlaubnis gedeckt sein. In vielen Konstellationen hilft eine Anonymisierung. Allerdings ist dies nicht immer ohne Verlust der Aussagekraft der Daten möglich.
Nicht zuletzt sind Verstöße gegen das Urheber- und Datenschutzrecht mit Haftungsrisiken für die Forschenden verbunden, so dass es sich empfiehlt, die rechtlichen Implikationen bereits zu Beginn eines Forschungsvorhabens zu berücksichtigen.
Im Laufe eines Forschungsprojekts treten immer wieder rechtliche Fragen auf; am häufigsten folgende:
- Unter welchen Bedingungen dürfen fremde Forschungsdaten weiterverwendet werden?
- Wem „gehören“ die in einem Projekt erhobenen Forschungsdaten?
- Was ist bei der Weitergabe und Archivierung von Daten zu beachten?
- Wie ist mit Daten umzugehen, die sensible Informationen über andere Personen enthalten?
Antworten geben die Regeln des Urheber- und Datenschutzrechts.
Datenschutz
Seit 2018 ist das Datenschutzrecht durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europarechtlich geregelt. Als EU-Rechtsverordnung ist diese unmittelbar anzuwenden. Gegenüber dem nationalen Datenschutzrecht genießt die DSGVO dabei Anwendungsvorrang. Daher können im deutschen Bundes- bzw. Landesrecht datenschutzrechtliche Fragen nur noch punktuell geregelt werden.
Datenschutz und Datenverarbeitung an der Ostfalia
Die Ostfalia verarbeitet personenbezogene Daten grundsätzlich nur, soweit dies im Rahmen der Aufgaben als staatliche Hochschule erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt regelmäßig nur nach Einwilligung der betroffenen Personen. Eine Ausnahme gilt in solchen Fällen, in denen eine vorherige Einholung einer Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und die Verarbeitung der Daten durch gesetzliche Vorschriften gestattet bzw. erforderlich ist.
Personenbezogene Daten
- Handreichung Überblick zu den wichtigsten Aspekten im Umgang mit personenbezogenen Daten
- : Anforderungen an eine Einwilligung nach DSGVO
- Praxisleitfaden der Stiftung Datenschutz zur Anonymisierung personenbezogener Daten
- Verbund Forschungsdaten Bildung: Formulierungsbeispiele für „informierte Einwilligungen
- weiterführende Informationen
Urheberrecht
Forschungsdaten unterliegen selten dem Urheberrecht. Das heißt jedoch nicht, dass sie nicht auch auf andere Weise (z. B. als Betriebsgeheimnis oder Vermögensgegenstand) schutzwürdig sein können. Forscher:innen sollten ihre Forschungsdaten zunächst so zu behandeln, als wären sie regelmäßig nach dem Urheberrecht schutzwürdig. Durch einfache Maßnahmen (z. B. Namensnennung, Einbindung der Urheberin oder des Urhebers in Publikationsentscheidungen) können so etwaige Probleme bei der Verarbeitung und Organisation vieler solcher Daten vermieden werden. Dadurch besteht bei Bedarf auch im Einzelfall größtmögliche Rechtssicherheit.
Was muss im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung beachtet werden?
Grundsätzlich müssen bei wissenschaftlicher Forschung die Rechte an geistigem Eigentum berücksichtigt werden. Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, ist die Einwilligung des Urhebers zu dessen Vervielfältigung oder Weiterverbreitung unabdingbar. Prinzipiell können Forschungsdaten in Deutschland dem Urheberrecht unterliegen. Auf unstrukturierte Messdaten trifft dies jedoch nicht zu. Werke sind erst als „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie die folgenden vier Eigenschaften aufweisen: wahrnehmbare Formgestaltung, persönliches Schaffen, geistiger Gehalt und ein bestimmtes Maß eigenpersönlicher Prägung.
Besonderer Fall Datenbank
Werden Forschungsdaten in einer Datenbank gesammelt, kann dies einen eigenen Urheberschutz begründen und sollte daher von Projektseite mitbedacht werden (§4 UrhG). Datenbanken unterliegen nach deutschem Recht einem spezifischen Schutz, der den Erstellern der Datenbank das alleinige Recht zu ihrer Verbreitung und Vervielfältigung gewährt (§ 87b UrhG).
Ausführliche Informationen unter https://forschungsdaten.info/themen/rechte-und-pflichten/