Änderungen von Dokument 7 - Datenschutz und Urheberrecht

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Zusammenfassung

Details

Seiteneigenschaften
Inhalt
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77 77  === Was muss im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung beachtet werden? ===
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79 -Grundsätzlich müssen bei wissenschaftlicher Forschung die Rechte an geistigem Eigentum berücksichtigt werden. Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, ist die Einwilligung des Urhebers zu dessen Vervielfältigung oder Weiterverbreitung unabdingbar. Prinzipiell können [[Forschungsdaten>>url:https://forschungsdaten.info/praxis-kompakt/glossar/#c269821]] in Deutschland dem Urheberrecht unterliegen. Auf unstrukturierte Messdaten trifft dies jedoch nicht zu. Werke sind erst als „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie die folgenden vier Eigenschaften aufweisen: wahrnehmbare Formgestaltung, persönliches Schaffen, geistiger Gehalt und ein bestimmtes Maß eigenpersönlicher Prägung.
79 +* Grundsätzlich müssen bei wissenschaftlicher Forschung die Rechte an geistigem Eigentum berücksichtigt werden. Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, ist die Einwilligung des Urhebers zu dessen Vervielfältigung oder Weiterverbreitung unabdingbar. Prinzipiell können [[Forschungsdaten>>url:https://forschungsdaten.info/praxis-kompakt/glossar/#c269821]] in Deutschland dem Urheberrecht unterliegen. Auf unstrukturierte Messdaten trifft dies jedoch nicht zu. Werke sind erst als „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie die folgenden vier Eigenschaften aufweisen: wahrnehmbare Formgestaltung, persönliches Schaffen, geistiger Gehalt und ein bestimmtes Maß eigenpersönlicher Prägung.
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81 -Die Handreichung [[//Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken//>>https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/1/31518_Urheberrecht_in_der_Wissenschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=6]]. (Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023) bietet eine sehr gute Zusammenfassung.  Zum Umgang mit Forschungsdaten erfahren Sie Näheres im Kapitel //Urheberrecht in der Forschung//.
81 +* Sofern die Forschungsdaten die Schöpfungshöhe erreichen, können die Daten mit Lizenzen versehen werden. Diese legen fest, in welchem Umfang die Forschungsdaten nachgenutzt werden dürfen. Sofern keine Gründe dagegensprechen, sind im Sinne der Open-Access-Bewegung möglichst offene Lizenzen zu wählen, um die Nachnutzbarkeit der Daten zu erleichtern. Hier finden Sie detaillierte Informationen zur [[Wahl von Creative Commons- Lizenzen>>url:https://www.ostfalia.de/hochschule/campus-einrichtungen/bibliothek/publizieren-und-open-access/creative-commons-lizenzen]].
82 +* Werden bestimmte Forschungsdaten nicht oder mit **Einschränkungen** veröffentlicht? Geben Sie an, ob und wie der Zugriff auf die Daten beschränkt wird oder ob die Daten erst nach Ablauf einer Embargofrist veröffentlicht werden. Nennen Sie Gründe dafür, z.B. Schutz personenbezogener Daten oder vertraulicher Firmendaten, Patentansprüche o.ä.
83 +* Die Handreichung [[//Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken//>>https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/1/31518_Urheberrecht_in_der_Wissenschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=6]]. (Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023) bietet eine sehr gute Zusammenfassung.  Zum Umgang mit Forschungsdaten erfahren Sie Näheres im Kapitel //Urheberrecht in der Forschung//.
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83 83  === Besonderer Fall Datenbank ===
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