Änderungen von Dokument 7 - Datenschutz und Urheberrecht
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Zusammenfassung
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Details
- Seiteneigenschaften
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- Inhalt
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... ... @@ -36,10 +36,6 @@ 36 36 * Erlaubt die vergebene Lizenz die erwünschte Nutzung der Daten? 37 37 {{/info}} 38 38 39 -== Wegweiser zur ersten Orientierung == 40 - 41 -Leitfäden für Wissenschaftler*innen zur Umsetzung von Datenschutzanforderungen im Forschungsprozess. Ergebnisse aus dem Projekt "FODAHEMM – Forschungsfreiheit vs. Datenschutz: Wie können Hemmnisse beseitigt werden?" [[https:~~/~~/zenodo.org/records/16939277>>https://zenodo.org/records/16939277]] 42 - 43 43 == Datenschutz == 44 44 45 45 Seit 2018 ist das Datenschutzrecht durch die [[Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)>>url:https://dsgvo-gesetz.de/]] europarechtlich geregelt. Als EU-Rechtsverordnung ist diese unmittelbar anzuwenden. Gegenüber dem nationalen Datenschutzrecht genießt die DSGVO dabei Anwendungsvorrang. Daher können im deutschen Bundes- bzw. Landesrecht datenschutzrechtliche Fragen nur noch punktuell geregelt werden. ... ... @@ -78,8 +78,10 @@ 78 78 79 79 Grundsätzlich müssen bei wissenschaftlicher Forschung die Rechte an geistigem Eigentum berücksichtigt werden. Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, ist die Einwilligung des Urhebers zu dessen Vervielfältigung oder Weiterverbreitung unabdingbar. Prinzipiell können [[Forschungsdaten>>url:https://forschungsdaten.info/praxis-kompakt/glossar/#c269821]] in Deutschland dem Urheberrecht unterliegen. Auf unstrukturierte Messdaten trifft dies jedoch nicht zu. Werke sind erst als „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie die folgenden vier Eigenschaften aufweisen: wahrnehmbare Formgestaltung, persönliches Schaffen, geistiger Gehalt und ein bestimmtes Maß eigenpersönlicher Prägung. 80 80 81 -Die Handreichung [[//Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken//>>https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/1/31518_Urheberrecht_in_der_Wissenschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=6]].(Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023)bietet eine sehr gute Zusammenfassung. Zum Umgang mit Forschungsdaten erfahren Sie Näheres im Kapitel //Urheberrecht in der Forschung//.77 +Die Handreichung // Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken// (Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023) liefert eine sehr gute Zusammenfassung. Zum Umgang mit Forschungsdaten erfahren Sie Näheres im Kapitel //Urheberrecht in der Forschung//. 82 82 79 +===== BMBF, 2023, //Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken//. ===== 80 + 83 83 === Besonderer Fall Datenbank === 84 84 85 85 Werden Forschungsdaten in einer Datenbank gesammelt, kann dies einen eigenen Urheberschutz begründen und sollte daher von Projektseite mit bedacht werden (§4 UrhG). Datenbanken unterliegen nach deutschem Recht einem [[spezifischen Schutz>>url:https://forschungsdaten.info/praxis-kompakt/glossar/#c269900]], der den Erstellern der Datenbank das alleinige Recht zu ihrer Verbreitung und Vervielfältigung gewährt (§ 87b UrhG).