Änderungen von Dokument 7 - Datenschutz und Urheberrecht
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Zusammenfassung
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Details
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... ... @@ -74,8 +74,10 @@ 74 74 75 75 Grundsätzlich müssen bei wissenschaftlicher Forschung die Rechte an geistigem Eigentum berücksichtigt werden. Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, ist die Einwilligung des Urhebers zu dessen Vervielfältigung oder Weiterverbreitung unabdingbar. Prinzipiell können [[Forschungsdaten>>url:https://forschungsdaten.info/praxis-kompakt/glossar/#c269821]] in Deutschland dem Urheberrecht unterliegen. Auf unstrukturierte Messdaten trifft dies jedoch nicht zu. Werke sind erst als „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie die folgenden vier Eigenschaften aufweisen: wahrnehmbare Formgestaltung, persönliches Schaffen, geistiger Gehalt und ein bestimmtes Maß eigenpersönlicher Prägung. 76 76 77 -Die Handreichung [[//Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken//>>https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/1/31518_Urheberrecht_in_der_Wissenschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=6]].(Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023)bietet eine sehr gute Zusammenfassung. Zum Umgang mit Forschungsdaten erfahren Sie Näheres im Kapitel //Urheberrecht in der Forschung//.77 +Die Handreichung // Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken// (Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023) liefert eine sehr gute Zusammenfassung. Zum Umgang mit Forschungsdaten erfahren Sie Näheres im Kapitel //Urheberrecht in der Forschung//. 78 78 79 +===== BMBF, 2023, //Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken//. ===== 80 + 79 79 === Besonderer Fall Datenbank === 80 80 81 81 Werden Forschungsdaten in einer Datenbank gesammelt, kann dies einen eigenen Urheberschutz begründen und sollte daher von Projektseite mit bedacht werden (§4 UrhG). Datenbanken unterliegen nach deutschem Recht einem [[spezifischen Schutz>>url:https://forschungsdaten.info/praxis-kompakt/glossar/#c269900]], der den Erstellern der Datenbank das alleinige Recht zu ihrer Verbreitung und Vervielfältigung gewährt (§ 87b UrhG).