Änderungen von Dokument 7 - Datenschutz und Urheberrecht

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am 2025/08/21 10:03
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am 2025/09/03 10:21
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Zusammenfassung

Details

Seiteneigenschaften
Inhalt
... ... @@ -36,6 +36,10 @@
36 36  * Erlaubt die vergebene Lizenz die erwünschte Nutzung der Daten?
37 37  {{/info}}
38 38  
39 +== Orienti ==
40 +
41 +Leitfäden für Wissenschaftler*innen zur Umsetzung von Datenschutzanforderungen im Forschungsprozess. Ergebnisse aus dem Projekt "FODAHEMM – Forschungsfreiheit vs. Datenschutz: Wie können Hemmnisse beseitigt werden?" [[https:~~/~~/zenodo.org/records/16939277>>https://zenodo.org/records/16939277]]
42 +
39 39  == Datenschutz ==
40 40  
41 41  Seit 2018 ist das Datenschutzrecht durch die [[Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)>>url:https://dsgvo-gesetz.de/]] europarechtlich geregelt. Als EU-Rechtsverordnung ist diese unmittelbar anzuwenden. Gegenüber dem nationalen Datenschutzrecht genießt die DSGVO dabei Anwendungsvorrang. Daher können im deutschen Bundes- bzw. Landesrecht datenschutzrechtliche Fragen nur noch punktuell geregelt werden.
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74 74  
75 75  Grundsätzlich müssen bei wissenschaftlicher Forschung die Rechte an geistigem Eigentum berücksichtigt werden. Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, ist die Einwilligung des Urhebers zu dessen Vervielfältigung oder Weiterverbreitung unabdingbar. Prinzipiell können [[Forschungsdaten>>url:https://forschungsdaten.info/praxis-kompakt/glossar/#c269821]] in Deutschland dem Urheberrecht unterliegen. Auf unstrukturierte Messdaten trifft dies jedoch nicht zu. Werke sind erst als „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie die folgenden vier Eigenschaften aufweisen: wahrnehmbare Formgestaltung, persönliches Schaffen, geistiger Gehalt und ein bestimmtes Maß eigenpersönlicher Prägung.
76 76  
77 -Die Handreichung [[//Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken//>>https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/1/31518_Urheberrecht_in_der_Wissenschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=6]]. (Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023) bieteine sehr gute Zusammenfassung.  Zum Umgang mit Forschungsdaten erfahren Sie Näheres im Kapitel //Urheberrecht in der Forschung//.
81 +Die Handreichung [[//Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken//>>https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/1/31518_Urheberrecht_in_der_Wissenschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=6]]. (Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023) bietet eine sehr gute Zusammenfassung.  Zum Umgang mit Forschungsdaten erfahren Sie Näheres im Kapitel //Urheberrecht in der Forschung//.
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80 -
81 81  === Besonderer Fall Datenbank ===
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83 83  Werden Forschungsdaten in einer Datenbank gesammelt, kann dies einen eigenen Urheberschutz begründen und sollte daher von Projektseite mit bedacht werden (§4 UrhG). Datenbanken unterliegen nach deutschem Recht einem [[spezifischen Schutz>>url:https://forschungsdaten.info/praxis-kompakt/glossar/#c269900]], der den Erstellern der Datenbank das alleinige Recht zu ihrer Verbreitung und Vervielfältigung gewährt (§ 87b UrhG).