Änderungen von Dokument 7 - Datenschutz und Urheberrecht

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Zusammenfassung

Details

Seiteneigenschaften
Inhalt
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75 75  Grundsätzlich müssen bei wissenschaftlicher Forschung die Rechte an geistigem Eigentum berücksichtigt werden. Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, ist die Einwilligung des Urhebers zu dessen Vervielfältigung oder Weiterverbreitung unabdingbar. Prinzipiell können [[Forschungsdaten>>url:https://forschungsdaten.info/praxis-kompakt/glossar/#c269821]] in Deutschland dem Urheberrecht unterliegen. Auf unstrukturierte Messdaten trifft dies jedoch nicht zu. Werke sind erst als „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie die folgenden vier Eigenschaften aufweisen: wahrnehmbare Formgestaltung, persönliches Schaffen, geistiger Gehalt und ein bestimmtes Maß eigenpersönlicher Prägung.
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77 -Die Handreichung [[//Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken//>>https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/1/31518_Urheberrecht_in_der_Wissenschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=6]]. (Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023) bieteine sehr gute Zusammenfassung.  Zum Umgang mit Forschungsdaten erfahren Sie Näheres im Kapitel //Urheberrecht in der Forschung//.
77 +Die Handreichung // Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken// (Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023) liefert eine sehr gute Zusammenfassung.  Zum Umgang mit Forschungsdaten erfahren Sie Näheres im Kapitel //Urheberrecht in der Forschung//.
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79 +===== BMBF, 2023, //Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken//. =====
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