Änderungen von Dokument 7 - Datenschutz und Urheberrecht

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am 2025/09/04 10:05
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Zusammenfassung

Details

Seiteneigenschaften
Inhalt
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36 36  * Erlaubt die vergebene Lizenz die erwünschte Nutzung der Daten?
37 37  {{/info}}
38 38  
39 +== Wegweiser zur ersten Orientierung ==
40 +
41 +Leitfäden für Wissenschaftler*innen zur Umsetzung von Datenschutzanforderungen im Forschungsprozess. Ergebnisse aus dem Projekt "FODAHEMM – Forschungsfreiheit vs. Datenschutz: Wie können Hemmnisse beseitigt werden?" [[https:~~/~~/zenodo.org/records/16939277>>https://zenodo.org/records/16939277]]
42 +
39 39  == Datenschutz ==
40 40  
41 41  Seit 2018 ist das Datenschutzrecht durch die [[Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)>>url:https://dsgvo-gesetz.de/]] europarechtlich geregelt. Als EU-Rechtsverordnung ist diese unmittelbar anzuwenden. Gegenüber dem nationalen Datenschutzrecht genießt die DSGVO dabei Anwendungsvorrang. Daher können im deutschen Bundes- bzw. Landesrecht datenschutzrechtliche Fragen nur noch punktuell geregelt werden.
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74 74  
75 75  Grundsätzlich müssen bei wissenschaftlicher Forschung die Rechte an geistigem Eigentum berücksichtigt werden. Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, ist die Einwilligung des Urhebers zu dessen Vervielfältigung oder Weiterverbreitung unabdingbar. Prinzipiell können [[Forschungsdaten>>url:https://forschungsdaten.info/praxis-kompakt/glossar/#c269821]] in Deutschland dem Urheberrecht unterliegen. Auf unstrukturierte Messdaten trifft dies jedoch nicht zu. Werke sind erst als „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie die folgenden vier Eigenschaften aufweisen: wahrnehmbare Formgestaltung, persönliches Schaffen, geistiger Gehalt und ein bestimmtes Maß eigenpersönlicher Prägung.
76 76  
77 -Die Handreichung // Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken// (Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023) liefert eine sehr gute Zusammenfassung.  Zum Umgang mit Forschungsdaten erfahren Sie Näheres im Kapitel //Urheberrecht in der Forschung//.
81 +Die Handreichung [[//Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken//>>https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/1/31518_Urheberrecht_in_der_Wissenschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=6]]. (Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023) bietet eine sehr gute Zusammenfassung.  Zum Umgang mit Forschungsdaten erfahren Sie Näheres im Kapitel //Urheberrecht in der Forschung//.
78 78  
79 -===== BMBF, 2023, //Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken//. =====
80 -
81 81  === Besonderer Fall Datenbank ===
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83 83  Werden Forschungsdaten in einer Datenbank gesammelt, kann dies einen eigenen Urheberschutz begründen und sollte daher von Projektseite mit bedacht werden (§4 UrhG). Datenbanken unterliegen nach deutschem Recht einem [[spezifischen Schutz>>url:https://forschungsdaten.info/praxis-kompakt/glossar/#c269900]], der den Erstellern der Datenbank das alleinige Recht zu ihrer Verbreitung und Vervielfältigung gewährt (§ 87b UrhG).
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91 91  
92 92  Ziel des APs ist die Einrichtung einer Stelle für die Beratung zu rechtlichen Fragen im Forschungsdatenmanagement (FDM), einschließlich Lizenz- und Datenschutzfragen, um die lokalen Justiziariate personell und inhaltlich zu unterstützen. Es fördert den Ausbau der rechtlichen Kompetenzen in den Justiziariaten der niedersächsischen Hochschulen durch zentrale Weiterbildungsangebote und ermöglicht einen Informationsaustausch zwischen der landesweiten Rechtsberatung zu FDM-Fragen und den lokalen Verantwortlichen, um Forschenden eine rechtsverbindliche Beratung zu ihren spezifischen FDM-Fragen zu bieten.
93 93  
94 -Bei Fragen wenden Sie sich an Frau Doreen Rocholl, Universitätsbibliothek der Universität Osnabrück, Tel.: +49 541 969-2502, [[**doreen.rocholl@ub.uni-osnabrueck.de**>>mailto:doreen.rocholl@ub.uni-osnabrueck.de]]
96 +Bei Fragen vermittelt das [[Ostfalia-FDM-Team>>mailto:forschungsdaten@ostfalia.de]] gerne an die Rechtsberatung weiter.
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