Änderungen von Dokument 7 - Datenschutz und Urheberrecht

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Zusammenfassung

Details

Seiteneigenschaften
Inhalt
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45 45  * [[iVA1 >>https://wiki.bib.uni-mannheim.de/xerte/play.php?template_id=224#page1]] hilft Ihnen zu prüfen, ob bei Ihrem Forschungsvorhaben **datenschutzrechtliche Vorschriften **zu beachten sind. Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt dabei vorrangig gegenüber Bundes- und Landesgesetzen (BDSG, LDSG). Daher werden Sie Schritt für Schritt durch die Regelungen der DSGVO geführt, um zu ermitteln, ob die DSGVO auf Ihren Fall anwendbar ist. Hierzu stellt iVA1 Ihnen Fragen und die zur Beantwortung relevanten Informationen bereit. Bitte denken Sie bei der Beantwortung an Ihren Anwendungsfall sowie die genauen Voraussetzungen und Besonderheiten Ihres Forschungsvorhabens.
46 46  * [[iVA2 >>https://wiki.bib.uni-mannheim.de/xerte/play.php?template_id=228#page1]] leitet Sie durch die Prüfung, ob die **Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung** vorliegen und Sie sich auf die Einwilligung als Rechtsgrundlage stützen können. Sie gelangen entweder zu dem Ergebnis, dass Sie die Verarbeitung der Daten auf die Einwilligung als Rechtsgrundlage stützen können oder dafür eine andere Rechtsgrundlage benötigen. Das erarbeitete Ergebnis sollten Sie mit den für Sie zuständigen Datenschutzbeauftragten besprechen.
47 -* [[iVA3>>https://wiki.bib.uni-mannheim.de/xerte/play.php?template_id=217#page1]] behandelt Forschungsprivilegierende Rechtsgrundlagen. In der DSGVO ist eine **Privilegierung der Forschung **vorgesehen. Deshalb kommen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten **zu Forschungszwecken** neben der Einwilligung insbesondere** bundes- und landesrechtliche Rechtsgrundlagen **in Betracht.
47 +* [[iVA3>>https://wiki.bib.uni-mannheim.de/xerte/play.php?template_id=217#page1]] behandelt Forschungsprivilegierende Rechtsgrundlagen. In der DSGVO ist eine **Privilegierung der Forschung **vorgesehen. Deshalb kommen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten **zu Forschungszwecken** neben der Einwilligung insbesondere** bundes- und landesrechtliche Rechtsgrundlagen **in Betracht.
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49 49  === Datenschutz und Datenverarbeitung an der Ostfalia ===
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61 61  * [[Checkliste>>attach:17_Checkliste_Einwilligung_V4.pdf]]: Anforderungen an eine Einwilligung nach DSGVO
62 62  * Praxisleitfaden der Stiftung Datenschutz zur[[ Anonymisierung personenbezogener Daten>>https://stiftungdatenschutz.org/praxisthemen/anonymisierung]]
63 63  * Verbund Forschungsdaten Bildung: Formulierungsbeispiele für „[[informierte Einwilligungen>>https://www.pedocs.de/volltexte/2022/22301/pdf/fdb-info_4_Formulierungsbeispiele_fuer_informierte_Einwilligungen_2018_v2.1_A.pdf]]
64 -* Leitlinie Löschkonzept [[https:~~/~~/www.din-66398.de/>>https://www.din-66398.de/]]
65 65  * [[weiterführende Informationen>>https://forschungsdaten.info/themen/rechte-und-pflichten/datenschutzrecht/]]
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71 71  Forschungsdaten unterliegen selten dem Urheberrecht. Das heißt jedoch nicht, dass sie nicht auch auf andere Weise (z. B. als Betriebsgeheimnis oder Vermögensgegenstand) schutzwürdig sein können. Forscher:innen sollten ihre Forschungsdaten zunächst so zu behandeln, als wären sie regelmäßig nach dem Urheberrecht schutzwürdig. Durch einfache Maßnahmen (z. B. Namensnennung, Einbindung der Urheberin oder des Urhebers in Publikationsentscheidungen) können so etwaige Probleme bei der Verarbeitung und Organisation vieler solcher Daten vermieden werden. Dadurch besteht bei Bedarf auch im Einzelfall größtmögliche Rechtssicherheit.
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73 73  === Was muss im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung beachtet werden? ===
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75 75  Grundsätzlich müssen bei wissenschaftlicher Forschung die Rechte an geistigem Eigentum berücksichtigt werden. Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, ist die Einwilligung des Urhebers zu dessen Vervielfältigung oder Weiterverbreitung unabdingbar. Prinzipiell können [[Forschungsdaten>>url:https://forschungsdaten.info/praxis-kompakt/glossar/#c269821]] in Deutschland dem Urheberrecht unterliegen. Auf unstrukturierte Messdaten trifft dies jedoch nicht zu. Werke sind erst als „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie die folgenden vier Eigenschaften aufweisen: wahrnehmbare Formgestaltung, persönliches Schaffen, geistiger Gehalt und ein bestimmtes Maß eigenpersönlicher Prägung.
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77 -Die Handreichung // Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken// (Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023) liefert eine sehr gute Zusammenfassung.  Zum Umgang mit Forschungsdaten erfahren Sie Näheres im Kapitel //Urheberrecht in der Forschung//.
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79 -===== BMBF, 2023, //Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken//. =====
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81 81  === Besonderer Fall Datenbank ===
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83 83  Werden Forschungsdaten in einer Datenbank gesammelt, kann dies einen eigenen Urheberschutz begründen und sollte daher von Projektseite mit bedacht werden (§4 UrhG). Datenbanken unterliegen nach deutschem Recht einem [[spezifischen Schutz>>url:https://forschungsdaten.info/praxis-kompakt/glossar/#c269900]], der den Erstellern der Datenbank das alleinige Recht zu ihrer Verbreitung und Vervielfältigung gewährt (§ 87b UrhG).
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85 85  Ausführliche Informationen unter [[https:~~/~~/forschungsdaten.info/themen/rechte-und-pflichten/>>https://forschungsdaten.info/themen/rechte-und-pflichten/]]
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88 -=== Rechtsberatung im Rahmen der niedersächsischen Landesinitiative Forschungsdatenmanagement ===
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90 -===== Arbeitspaket 5 - Beratung zu Fragen von rechtlichen Rahmenbedingungen im Forschungsdatenmanagement =====
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92 -Ziel des APs ist die Einrichtung einer Stelle für die Beratung zu rechtlichen Fragen im Forschungsdatenmanagement (FDM), einschließlich Lizenz- und Datenschutzfragen, um die lokalen Justiziariate personell und inhaltlich zu unterstützen. Es fördert den Ausbau der rechtlichen Kompetenzen in den Justiziariaten der niedersächsischen Hochschulen durch zentrale Weiterbildungsangebote und ermöglicht einen Informationsaustausch zwischen der landesweiten Rechtsberatung zu FDM-Fragen und den lokalen Verantwortlichen, um Forschenden eine rechtsverbindliche Beratung zu ihren spezifischen FDM-Fragen zu bieten.
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94 -Bei Fragen wenden Sie sich an Frau Doreen Rocholl, Universitätsbibliothek der Universität Osnabrück, Tel.: +49 541 969-2502, [[**doreen.rocholl@ub.uni-osnabrueck.de**>>mailto:doreen.rocholl@ub.uni-osnabrueck.de]]
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