Änderungen von Dokument 7 - Datenschutz und Urheberrecht
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Zusammenfassung
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Details
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... ... @@ -70,11 +70,14 @@ 70 70 71 71 Forschungsdaten unterliegen selten dem Urheberrecht. Das heißt jedoch nicht, dass sie nicht auch auf andere Weise (z. B. als Betriebsgeheimnis oder Vermögensgegenstand) schutzwürdig sein können. Forscher:innen sollten ihre Forschungsdaten zunächst so zu behandeln, als wären sie regelmäßig nach dem Urheberrecht schutzwürdig. Durch einfache Maßnahmen (z. B. Namensnennung, Einbindung der Urheberin oder des Urhebers in Publikationsentscheidungen) können so etwaige Probleme bei der Verarbeitung und Organisation vieler solcher Daten vermieden werden. Dadurch besteht bei Bedarf auch im Einzelfall größtmögliche Rechtssicherheit. 72 72 73 - 74 74 === Was muss im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung beachtet werden? === 75 75 76 76 Grundsätzlich müssen bei wissenschaftlicher Forschung die Rechte an geistigem Eigentum berücksichtigt werden. Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, ist die Einwilligung des Urhebers zu dessen Vervielfältigung oder Weiterverbreitung unabdingbar. Prinzipiell können [[Forschungsdaten>>url:https://forschungsdaten.info/praxis-kompakt/glossar/#c269821]] in Deutschland dem Urheberrecht unterliegen. Auf unstrukturierte Messdaten trifft dies jedoch nicht zu. Werke sind erst als „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie die folgenden vier Eigenschaften aufweisen: wahrnehmbare Formgestaltung, persönliches Schaffen, geistiger Gehalt und ein bestimmtes Maß eigenpersönlicher Prägung. 77 77 77 +Die Handreichung // Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken// (Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023) liefert eine sehr gute Zusammenfassung. Zum Umgang mit Forschungsdaten erfahren Sie Näheres im Kapitel //Urheberrecht in der Forschung//. 78 + 79 +===== BMBF, 2023, //Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken//. ===== 80 + 78 78 === Besonderer Fall Datenbank === 79 79 80 80 Werden Forschungsdaten in einer Datenbank gesammelt, kann dies einen eigenen Urheberschutz begründen und sollte daher von Projektseite mit bedacht werden (§4 UrhG). Datenbanken unterliegen nach deutschem Recht einem [[spezifischen Schutz>>url:https://forschungsdaten.info/praxis-kompakt/glossar/#c269900]], der den Erstellern der Datenbank das alleinige Recht zu ihrer Verbreitung und Vervielfältigung gewährt (§ 87b UrhG).