Änderungen von Dokument 7 - Datenschutz und Urheberrecht

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am 2025/07/03 10:58
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bearbeitet von Gabriele Nicole Stiller
am 2025/05/26 14:23
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Zusammenfassung

Details

Seiteneigenschaften
Inhalt
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40 40  
41 41  Seit 2018 ist das Datenschutzrecht durch die [[Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)>>url:https://dsgvo-gesetz.de/]] europarechtlich geregelt. Als EU-Rechtsverordnung ist diese unmittelbar anzuwenden. Gegenüber dem nationalen Datenschutzrecht genießt die DSGVO dabei Anwendungsvorrang. Daher können im deutschen Bundes- bzw. Landesrecht datenschutzrechtliche Fragen nur noch punktuell geregelt werden.
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43 -BERD@NFDI stellt drei interaktive virtuelle Assistenten zur Verfügung:
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45 -* [[iVA1 >>https://wiki.bib.uni-mannheim.de/xerte/play.php?template_id=224#page1]]hilft Ihnen zu prüfen, ob bei Ihrem Forschungsvorhaben datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten sind. Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt dabei vorrangig gegenüber Bundes- und Landesgesetzen (BDSG, LDSG). Daher werden Sie Schritt für Schritt durch die Regelungen der DSGVO geführt, um zu ermitteln, ob die DSGVO auf Ihren Fall anwendbar ist. Hierzu stellt iVA1 Ihnen Fragen und die zur Beantwortung relevanten Informationen bereit. Bitte denken Sie bei der Beantwortung an Ihren Anwendungsfall sowie die genauen Voraussetzungen und Besonderheiten Ihres Forschungsvorhabens. Das erarbeitete Ergebnis sollten Sie mit den für Sie zuständigen Datenschutzbeauftragten besprechen. iVA1 dient ausschließlich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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48 48  === Datenschutz und Datenverarbeitung an der Ostfalia ===
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50 50  Die Ostfalia verarbeitet personenbezogene Daten grundsätzlich nur, soweit dies im Rahmen der Aufgaben als staatliche Hochschule erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt regelmäßig nur nach Einwilligung der betroffenen Personen. Eine Ausnahme gilt in solchen Fällen, in denen eine vorherige Einholung einer Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und die Verarbeitung der Daten durch gesetzliche Vorschriften gestattet bzw. erforderlich ist.
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56 56  === Personenbezogene Daten ===
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58 -* [[Handreichung >>https://zenodo.org/records/4035992]] Überblick zu den wichtigsten Aspekten im Umgang mit personenbezogenen Daten
59 -* [[Informationspflichten >>https://www.berd-nfdi.de/informationspflichten]]bei der Erhebung personenbezogener Daten
53 +* [[Handreichung >>https://zenodo.org/records/4035992]] Überblick zu den wichtigsten Aspekten im Umgang mit personenbezogenen Daten
60 60  * [[Checkliste>>attach:17_Checkliste_Einwilligung_V4.pdf]]: Anforderungen an eine Einwilligung nach DSGVO
61 61  * Praxisleitfaden der Stiftung Datenschutz zur[[ Anonymisierung personenbezogener Daten>>https://stiftungdatenschutz.org/praxisthemen/anonymisierung]]
62 62  * Verbund Forschungsdaten Bildung: Formulierungsbeispiele für „[[informierte Einwilligungen>>https://www.pedocs.de/volltexte/2022/22301/pdf/fdb-info_4_Formulierungsbeispiele_fuer_informierte_Einwilligungen_2018_v2.1_A.pdf]]
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72 72  === Was muss im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung beachtet werden? ===
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74 -Grundsätzlich müssen bei wissenschaftlicher Forschung die Rechte an geistigem Eigentum berücksichtigt werden. Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, ist die Einwilligung des Urhebers zu dessen Vervielfältigung oder Weiterverbreitung unabdingbar. Prinzipiell können [[Forschungsdaten>>url:https://forschungsdaten.info/praxis-kompakt/glossar/#c269821]] in Deutschland dem Urheberrecht unterliegen. Auf unstrukturierte Messdaten trifft dies jedoch nicht zu. Werke sind erst als „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie die folgenden vier Eigenschaften aufweisen: wahrnehmbare Formgestaltung, persönliches Schaffen, geistiger Gehalt und ein bestimmtes Maß eigenpersönlicher Prägung.
68 +Grundsätzlich müssen bei wissenschaftlicher Forschung die Rechte an geistigem Eigentum berücksichtigt werden. Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, ist die Einwilligung des Urhebers zu dessen Vervielfältigung oder Weiterverbreitung unabdingbar. Prinzipiell können [[Forschungsdaten>>url:https://forschungsdaten.info/praxis-kompakt/glossar/#c269821]] in Deutschland dem Urheberrecht unterliegen. Dies trifft jedoch auf unstrukturierte Messdaten nicht zu. Werke sind erst als „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie die folgenden vier Eigenschaften aufweisen: wahrnehmbare Formgestaltung, persönliches Schaffen, geistiger Gehalt und ein bestimmtes Maß eigenpersönlicher Prägung.
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76 -=== Besonderer Fall Datenbank ===
70 +* Schöpfungshöhe
71 +* Sonderfall Datenbank
72 +* Messdaten sind aus urheberrechtlicher Sicht nicht schutzfähig
73 +* Datenlizenzen
74 +* Abgrenzung zum Copyright
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78 -Werden Forschungsdaten in einer Datenbank gesammelt, kann dies einen eigenen Urheberschutz begründen und sollte daher von Projektseite mit bedacht werden (§4 UrhG). Datenbanken unterliegen nach deutschem Recht einem [[spezifischen Schutz>>url:https://forschungsdaten.info/praxis-kompakt/glossar/#c269900]], der den Erstellern der Datenbank das alleinige Recht zu ihrer Verbreitung und Vervielfältigung gewährt (§ 87b UrhG).
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80 80  Ausführliche Informationen unter [[https:~~/~~/forschungsdaten.info/themen/rechte-und-pflichten/>>https://forschungsdaten.info/themen/rechte-und-pflichten/]]
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