7 - Datenschutz und Urheberrecht
Der rechtliche Rahmen für den Umgang mit Forschungsdaten wird in erster Linie durch das Urheberrecht und das Datenschutzrecht gesetzt:
Aus urheberrechtlicher Sicht ist bereits die rechtliche Zuordnung von Forschungsdaten problematisch. Dies ist nicht nur für die Nachnutzung fremder Daten entscheidend, sondern auch für den Zugang und die Veröffentlichung der im eigenen Projekt erzeugten Daten. Eng damit verbunden sind rechtliche Fragen der Lizenzierung von Daten. Die Komplexität dieser Fragen nimmt bei grenzüberschreitender Forschung erheblich zu, da sich die urheberrechtlichen Regelungen in anderen Ländern zum Teil erheblich unterscheiden.
Forschungsdaten unterliegen nur dann dem Datenschutzrecht, wenn sie personenbezogene Informationen enthalten. Die Verarbeitung solcher Daten muss durch die Einwilligung der Betroffenen oder eine gesetzliche Erlaubnis gedeckt sein. In vielen Konstellationen hilft eine Anonymisierung. Allerdings ist dies nicht immer ohne Verlust der Aussagekraft der Daten möglich.
Nicht zuletzt sind Verstöße gegen das Urheber- und Datenschutzrecht mit Haftungsrisiken für die Forschenden verbunden, so dass es sich empfiehlt, die rechtlichen Implikationen bereits zu Beginn eines Forschungsvorhabens zu berücksichtigen.
Im Laufe eines Forschungsprojekts treten immer wieder rechtliche Fragen auf; am häufigsten folgende:
- Unter welchen Bedingungen dürfen fremde Forschungsdaten weiterverwendet werden?
- Wem „gehören“ die in einem Projekt erhobenen Forschungsdaten?
- Was ist bei der Weitergabe und Archivierung von Daten zu beachten?
- Wie ist mit Daten umzugehen, die sensible Informationen über andere Personen enthalten?
Antworten geben die Regeln des Urheber- und Datenschutzrechts.
Wegweiser zur ersten Orientierung
Maßnahmenkatalog zu Datenschutz und Forschungsdatenmanagement der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
Leitfäden für Wissenschaftler*innen zur Umsetzung von Datenschutzanforderungen im Forschungsprozess. Ergebnisse aus dem Projekt "FODAHEMM – Forschungsfreiheit vs. Datenschutz: Wie können Hemmnisse beseitigt werden?" https://zenodo.org/records/16939277
Datenschutz
Seit 2018 ist das Datenschutzrecht durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europarechtlich geregelt. Als EU-Rechtsverordnung ist diese unmittelbar anzuwenden. Gegenüber dem nationalen Datenschutzrecht genießt die DSGVO dabei Anwendungsvorrang. Daher können im deutschen Bundes- bzw. Landesrecht datenschutzrechtliche Fragen nur noch punktuell geregelt werden.
BERD@NFDI stellt drei interaktive virtuelle Assistenten (iVA) zur Verfügung. iVA dient ausschließlich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die erarbeiteten Ergebnisse sollten Sie mit den für Sie zuständigen Datenschutzbeauftragten besprechen.
- iVA1 hilft Ihnen zu prüfen, ob bei Ihrem Forschungsvorhaben datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten sind. Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt dabei vorrangig gegenüber Bundes- und Landesgesetzen (BDSG, LDSG). Daher werden Sie Schritt für Schritt durch die Regelungen der DSGVO geführt, um zu ermitteln, ob die DSGVO auf Ihren Fall anwendbar ist. Hierzu stellt iVA1 Ihnen Fragen und die zur Beantwortung relevanten Informationen bereit. Bitte denken Sie bei der Beantwortung an Ihren Anwendungsfall sowie die genauen Voraussetzungen und Besonderheiten Ihres Forschungsvorhabens.
- iVA2 leitet Sie durch die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung vorliegen und Sie sich auf die Einwilligung als Rechtsgrundlage stützen können. Sie gelangen entweder zu dem Ergebnis, dass Sie die Verarbeitung der Daten auf die Einwilligung als Rechtsgrundlage stützen können oder dafür eine andere Rechtsgrundlage benötigen. Das erarbeitete Ergebnis sollten Sie mit den für Sie zuständigen Datenschutzbeauftragten besprechen.
- iVA3 behandelt Forschungsprivilegierende Rechtsgrundlagen. In der DSGVO ist eine Privilegierung der Forschung vorgesehen. Deshalb kommen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken neben der Einwilligung insbesondere bundes- und landesrechtliche Rechtsgrundlagen in Betracht.
Datenschutz und Datenverarbeitung an der Ostfalia
Die Ostfalia verarbeitet personenbezogene Daten grundsätzlich nur, soweit dies im Rahmen der Aufgaben als staatliche Hochschule erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt regelmäßig nur nach Einwilligung der betroffenen Personen. Eine Ausnahme gilt in solchen Fällen, in denen eine vorherige Einholung einer Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und die Verarbeitung der Daten durch gesetzliche Vorschriften gestattet bzw. erforderlich ist.
Personenbezogene Daten
- Handreichung Überblick zu den wichtigsten Aspekten im Umgang mit personenbezogenen Daten
- Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten
- : Anforderungen an eine Einwilligung nach DSGVO
- Praxisleitfaden der Stiftung Datenschutz zur Anonymisierung personenbezogener Daten
- Verbund Forschungsdaten Bildung: Formulierungsbeispiele für „informierte Einwilligungen
- Leitlinie Löschkonzept https://www.din-66398.de/
- Datenschutzrecht: weiterführende Informationen
Urheberrecht
Forschungsdaten unterliegen selten dem Urheberrecht. Das heißt jedoch nicht, dass sie nicht auch auf andere Weise (z. B. als Betriebsgeheimnis oder Vermögensgegenstand) schutzwürdig sein können. Forscher:innen sollten ihre Forschungsdaten zunächst so zu behandeln, als wären sie regelmäßig nach dem Urheberrecht schutzwürdig. Durch einfache Maßnahmen (z. B. Namensnennung, Einbindung der Urheberin oder des Urhebers in Publikationsentscheidungen) können so etwaige Probleme bei der Verarbeitung und Organisation vieler solcher Daten vermieden werden. Dadurch besteht bei Bedarf auch im Einzelfall größtmögliche Rechtssicherheit.
Was muss im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung beachtet werden?
- Grundsätzlich müssen bei wissenschaftlicher Forschung die Rechte an geistigem Eigentum berücksichtigt werden. Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, ist die Einwilligung des Urhebers zu dessen Vervielfältigung oder Weiterverbreitung unabdingbar. Prinzipiell können Forschungsdaten in Deutschland dem Urheberrecht unterliegen. Auf unstrukturierte Messdaten trifft dies jedoch nicht zu. Werke sind erst als „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie die folgenden vier Eigenschaften aufweisen: wahrnehmbare Formgestaltung, persönliches Schaffen, geistiger Gehalt und ein bestimmtes Maß eigenpersönlicher Prägung.
- Sofern die Forschungsdaten die Schöpfungshöhe erreichen, können die Daten mit Lizenzen versehen werden. Diese legen fest, in welchem Umfang die Forschungsdaten nachgenutzt werden dürfen. Sofern keine Gründe dagegensprechen, sind im Sinne der Open-Access-Bewegung möglichst offene Lizenzen zu wählen, um die Nachnutzbarkeit der Daten zu erleichtern. Hier finden Sie detaillierte Informationen zur .
- Werden bestimmte Forschungsdaten nicht oder mit Einschränkungen veröffentlicht? Geben Sie an, ob und wie der Zugriff auf die Daten beschränkt wird oder ob die Daten erst nach Ablauf einer Embargofrist veröffentlicht werden. Nennen Sie Gründe dafür, z.B. Schutz personenbezogener Daten oder vertraulicher Firmendaten, Patentansprüche o.ä.
- Die Handreichung Urheberrecht in der Wissenschaft, Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken. (Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023) bietet eine sehr gute Zusammenfassung. Zum Umgang mit Forschungsdaten erfahren Sie Näheres im Kapitel Urheberrecht in der Forschung.
Besonderer Fall Datenbank
Werden Forschungsdaten in einer Datenbank gesammelt, kann dies einen eigenen Urheberschutz begründen und sollte daher von Projektseite mit bedacht werden (§4 UrhG). Datenbanken unterliegen nach deutschem Recht einem spezifischen Schutz, der den Erstellern der Datenbank das alleinige Recht zu ihrer Verbreitung und Vervielfältigung gewährt (§ 87b UrhG).
Ausführliche Informationen unter https://forschungsdaten.info/themen/rechte-und-pflichten/
Rechtsberatung im Rahmen der niedersächsischen Landesinitiative Forschungsdatenmanagement
Arbeitspaket 5 - Beratung zu Fragen von rechtlichen Rahmenbedingungen im Forschungsdatenmanagement
Ziel des APs ist die Einrichtung einer Stelle für die Beratung zu rechtlichen Fragen im Forschungsdatenmanagement (FDM), einschließlich Lizenz- und Datenschutzfragen, um die lokalen Justiziariate personell und inhaltlich zu unterstützen. Es fördert den Ausbau der rechtlichen Kompetenzen in den Justiziariaten der niedersächsischen Hochschulen durch zentrale Weiterbildungsangebote und ermöglicht einen Informationsaustausch zwischen der landesweiten Rechtsberatung zu FDM-Fragen und den lokalen Verantwortlichen, um Forschenden eine rechtsverbindliche Beratung zu ihren spezifischen FDM-Fragen zu bieten.
Bei Fragen vermittelt das Ostfalia-FDM-Team gerne an die Rechtsberatung weiter.