Nachteilsausgleich aufgrund von Behinderungen oder chronischen Erkrankungen beantragen
Beschreibung des Prozessablaufs
Behinderungen und chronische Erkrankungen können zu Benachteiligungen bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen führen. Nach § 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) haben Hochschulen dafür Sorge zu tragen, dass Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Das Ziel eines Nachteilsausgleichs ist der Ausgleich von Einschränkungen durch die Modifikation der Studien- und Prüfungsleistungen.
Die Einrichtung eines Nachteilsausgleichs ist eine Einzelfallentscheidung, bei der die Art, Form, sowie der zeitliche Rahmen und unter bestimmten Voraussetzungen der Inhalt von Studien- und Prüfungsleistungen im Ermessen des Prüfungsausschusses der jeweiligen Fakultät liegt. Hierbei werden die Wechselwirkungen zwischen der individuellen Beeinträchtigung und den relevanten Studien- und Prüfungsbedingungen bedacht und die organisatorischen Probleme der Praktikabilität berücksichtigt. Generelle Maßnahmenempfehlungen sind deshalb nicht möglich.
Mit der nachstehenden Übersicht, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, sollen daher lediglich unverbindliche Hinweise auf einige Nachteilsausgleichende Maßnahmen gegeben werden:
- Verlängerung der Bearbeitungszeit
- Einrichtung von Pausen
- Vereinbarung individueller Prüfungstermine
- Gesonderte Prüfungsräume, ggf. mit bedarfsgerechter Ausstattung
- Ausgleichs- und Ersatzleistungen (insbes. zum Ausgleich von Fehlzeiten)
- Änderung der Prüfungsarten
- Zulassung bzw. Bereitstellung technischer Hilfsmittel, Gebärdendolmetscher/in und persönlicher Assistenzen
- 'Privilegierung' bei teilnehmerbeschränkten Blockveranstaltungen
Visualisierung des Prozessablaufs
Ihre Ansprechpartnerin/Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Biol. Anka Tobias Zentrale Studienberatung (ZSB) |
Zugehörige Dokumente
Hier finde ich alle Formulare, die zu dem Thema gehören (nur wenn sie nicht schon im Prozessablauf verlinkt sind).